RSC-Hornbuckel Biker Eppingen
e.V.
RSC - Hornbuckel Biker Eppingen e.V.
Gemeinnützig anerkannter Verein
Eingetragen im Vereinsregister Stuttgart
Registernummer: VR 103045
1. Vorstand
Julian Wachtler
Klingenstraße 6
74252 Massenbachhausen
2.Vorstand
Alex Ries
Bankverbindung:
RSC-Hornbuckel Biker Eppingen
Kreissparkasse Heilbronn
IBAN: DE46 6205 0000 0000 3117 37
RSC-Hornbuckel Biker Eppingen e.V.
Allgemeine Verein's Strecken u.
Nutzungsbdingungen
1. Risiko / Versicherungen
Alle Nutzer(innen) des Bikepark Eppingen betreiben ihren Sport auf eigenes Risiko. Sie sind sich bewusst, dass Mountainbiking, insbesondere das Befahren der Bikepark-Strecken mit ungewöhnlichen Risiken verbunden ist und sollten deshalb über eine persönliche Unfall- und Privathaftpflichtversicherung verfügen.
2. Haftung
Die Nutzung des Bikepark Eppingen, die Teilnahme an Veranstaltungen sowie die alleinige Nutzung geschieht auf eigene Gefahr. Für die durch Nichtbeachtung der Nutzung entstehenden Schäden des Nutzers werden in vollem Umfang in Regress genommen. Alle Nutzer(innen) des Bikepark Eppingen nehmen hiermit zur Kenntnis, dass die Bikepark-Strecken nur in Teilbereichen gesichert sind und somit keine Schadensersatzansprüche bzw. Forderungen bei Unfällen geltend gemacht werden können. Es ist dem Verein nicht möglich jedes Hindernis im Bikepark abzusichern. Die Haftung des Vereins wird generell auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für den technisch einwandfreien Zustand der Mountainbikes und des Equipment ist der Benutzer verantwortlich.
3. Nutzung
Die Nutzung des Bikepark Eppingen ist nur mit gültigen Mitgliedsausweis, oder Gastkarte erlaubt. Der Mitgliedsausweis ist stets im Park mitzuführen und bei verlangen jedes Vereins Mitglieds vorzuzeigen. Sicherheitshinweise und Verhaltensregeln Beschilderung zu beachten. Bei Nichtbeachtung der Sicherheitshinweise und Verhaltensregeln steht es dem Verein frei, vom Hausrecht Gebrauch zu machen und dem Nutzer des Geländes zu verweisen. Das stehen bleiben auf den Strecken, sowie der Aufenthalt vor allem in Landezonen ist verboten. Ebenso das zurück Laufen auf den Strecken ist um Unfälle zu vermeiden verboten.
4. Pflichten / Anweisungen
Im Bikepark Eppingen besteht Helmpflicht. Protektoren werden jedoch dringend empfohlen. Die aufgestellten Hinweisschilder und Markierungen auf den einzelnen Strecken müssen, um Unfälle zu vermeiden, unbedingt beachtet werden. Das Befahren der Strecken ist nur mit dafür geeigneten Fahrrädern erlaubt.
Vor dem erstmaligen Befahren hat der Benutzer sich durch eine Begehung, die neben der Strecke zu erfolgen hat, vor dem Verlauf der Strecke Kenntnis zu verschaffen. Vor unübersichtlichen Stellen muss langsam gefahren werden.
Den Anweisungen der für verantwortliche Vereinsmtglieder ist folge zu leisten.
Auf langsamere und schwächere Fahrer ist Rücksicht zu nehmen. Besondere Rücksicht gilt vor allem den Wanderern und Fußgängern außerhalb der Bikepark Strecken.
Die Bikepark Strecken dürfen erst eine Stunde nach Sonnenaufgang genutzt werden und müssen eine Stunde vor Sonnenuntergang wieder verlassen werden.
Diese Regelung wurde vor allem für die Jägerschaft eingerichtet um Ihre Aufgaben und Pflichten erfüllen zu können und ist besonders zu beachten.
Anweisungen des Försters sowie dem Forstamt ist folge zu leisten.
5. Anerkennung
Durch den Beitritt des Vereins und oder das Befahren der Vereinsstrecken werden die Vereinsbedingungen (allgemeine Verein's und Nutzungsbedingungen) anerkannt.
Satzung des Radsportclub Hornbuckel Biker Eppingen e.V.
§ 1
Name , Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen, RSC Hornbuckelbiker Eppingen e.V., er hat seinen Sitz in
Eppingen und ist eingetragener Verein, und zwar unter der
Vereinsregistriernummer ______VR 103045________ des Amtsgericht Stuttgart.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung“. Er
verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke. Mittels des Vereins dürfen nur
für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3
Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Radfahrern die sich zum Ziel gesetzt haben, den
Radsport, insbesondere den Jugendradsport zu fördern und zu verbessern.
2. Aufgaben des Vereinsregistriernummer
a: Pflege und Erweiterung der MTB (Mountainbike) Strecke im Wald, unter
Berücksichtigung Forst rechtlicher und Naturschutzrechtlicher Belange.
b: Bereitstellung von Trainingsmöglichkeiten zur Erhaltung der Fitness und der Gesundheit.
c: Förderung der Vereinsjugend im Radrennsport.
d: Kauf oder Pacht eines Vereinsgebäudes und Geländes.
e: Verschiedene Kurse wie z.B. Technik, richtiges Bremsen, Fahrtraining auch für
Nichtmitglieder.
f: Training der Jugend im Sportlichen wie auch im Technischen Bereich des Radsports.
g: Radausfahrten auch für Nichtmitglieder.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern ( ordentliche Mitglieder) sowie aus
Ehrenmitgliedern
Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitende Mitglieder, Fördermitglieder sind
Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und
auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein
verdient gemacht haben.
Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte
und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können an sämtlichen Versammlung und
Sitzungen teilnehmen.
§ 5
Aufnahme von Mitgliedern
1. Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins
an, sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Beschluss des Vorstandes. Dieser Beschluss ist
dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln, das gleiche gilt für Ablehnung der
Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet werden muss.
§ 6
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. Durch Tod
2 . Durch Austritt
Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Er kann
bis 4 Wochen vor Quartalsende eines jeden Quartals erfolgen
3. Durch Ausschluss.
Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a. gegen die Regeln der Satzung grob verstoßen hat.
b. das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat.
c. gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen hat.
d. trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder
sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vorher
rechtliches Gehör gewährt werden. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der
nächsten Mitgliederversammlung möglich.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein
Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen
besteht nicht. Vereinspapiere sind zurückzugeben.
6. Vereinsbekleidung ist auf verlangen zurückzugeben. Die Verwendung von
Vereinslogos, Vordrucken und sonstige auf den Verein zu beziehenden Einrichtungen
und Gegenstände wird untersagt.
§ 7
Sonstige Maßnahmen gegen Mitglieder
Statt des Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein
Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf
a. Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflage (z.B. Ersatzleistung.).
b. zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten.
c. mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.
Gegen diese Entscheidung ist Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.
§ 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen, sowie die gegebenen Trainingsmöglichkeiten zu nutzen.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a. Das Radfahren im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten
Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften, auch
bei anderen Mitgliedern, zu achten.
b. Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern.
c. Die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten und sonstige beschlossene
Verpflichtungen (z.B. Arbeitsdienst) zu erfüllen.
d. Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige festgelegte
Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.
e. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der
Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 9
Organe des Vereins
1.Der Vorst and
2. Die Mitgliederversammlung
§ 10
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, einem Schriftführer, und einem
Kassenwart.
2. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat
Einzelvertretungsbefugnis, die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf
den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.
3. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach
der Satzung oder zwingend gesetzliche Bestimmungen dies anderen Organen
vorbehalten ist.
4. Der 1. Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder.
Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von
Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.
5. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die
Dauer von 1 Jahr gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl im Amt.
6. Die Sitzung des Vorstandes werden durch den 1., bei Verhinderung durch den
Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn mindestens 3
Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind.
§ 11
Mitgliederversammlung
1. In jedem Kalenderjahr muss in den ersten 3 Monaten eine Mitgliederversammlung
stattfinden. Sie wird einberufen vom 1. Vorsitzenden mit einer Frist von einem Monat.
Die Einladung muss, die Tagesordnung enthalten, sie erfolgt entweder im Eppinger
Stadtanzeiger oder durch schriftliche Einladung an die letzte, von den Mitgliedern
angegebene Adresse.
2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört:
a: Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie des Berichtes der
Kassenprüfer.
b: Entlastung des Vorstandes / Kassenwarts
c: Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer.
d: Genehmigung des Hausaltsvorschlages, Festlegung der Beiträge und sonstige
Verpflichtungen der Mitglieder.
e: Satzungsänderung.
f: Entscheidung über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder und über Berufung
gegen Entscheidungen des Vorstandes bei Ausschlüssen oder sonstigen
Maßnahmen gegen Mitglieder.
3. Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorstand eingegangen sind.
Dies gilt nicht für Anträge mit Satzungsändernden Charakter.
4. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten auch dann
einberufen, wenn 1/5 aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich
unter Angabe von Gründen beantragt.
5. Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle
Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben müssen. Sie werden von
Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.
§ 12
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils 2 Jahren jeweils 2
Kassenprüfer. Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Ihre Aufgabe ist es,
sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu
überzeugen, nach Abschluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung dem
Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung und in der Mitgliederversammlung
vorzulegen.
§ 13
Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen
Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der
erschienen Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen
zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung
des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 14
Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung
des Vereins erforderliche formelle Änderung und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.