STRECKENORDNUNG  :

Die gesamte Bikeparkanlage ist erst eine Std. nach Sonnenaufgang und eine Std. vor Sonnenuntergang zu Betreten bzw. zu Befahren. Diese Vorschrift gilt zum Schutz und aus Gründen der anliegenden Jägerschaft. Bei Missachtung - sofortiger und vorübergehender Streckenverweis

. . . mehr









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Satzung des Radsportclub Hornbuckel Biker Eppingen e.V.

 

                                                       § 1

Name , Sitz und Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen, RSC Hornbuckelbiker Eppingen e.V., er hat seinen Sitz in

Eppingen und ist eingetragener Verein (soll eingetragen werden), und zwar unter der

Vereinsregistriernummer ______VR 3045________ des Amtsgericht Heilbronn.

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

 

Gemeinnützigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung“. Er

verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke. Mittels des Vereins dürfen nur

für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3

 

Zweck und Aufgaben des Vereins

 

1. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Radfahrern die sich zum Ziel gesetzt haben, den

Radsport, insbesondere den Jugendradsport zu fördern und zu verbessern.

 

2. Aufgaben des Vereinsregistriernummer

 

a: Pflege und Erweiterung der MTB (Mountainbike) Strecke im Wald, unter

Berücksichtigung Forst rechtlicher und Naturschutzrechtlicher Belange.

b: Bereitstellung von Trainingsmöglichkeiten zur Erhaltung der Fitness und der Gesundheit.

c: Förderung der Vereinsjugend im Radrennsport.

d: Kauf oder Pacht eines Vereinsgebäudes und Geländes.

e: Verschiedene Kurse wie z.B. Technik, richtiges Bremsen, Fahrtraining auch für

Nichtmitglieder.

f: Training der Jugend im Sportlichen wie auch im Technischen Bereich des Radsports.

g: Radausfahrten auch für Nichtmitglieder.

 

§ 4

 

Mitgliedschaft

 

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

 

Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern ( ordentliche Mitglieder) sowie aus

Ehrenmitgliedern

 

 

 

Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitende Mitglieder, Fördermitglieder sind

Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und

auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

 

Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein

verdient gemacht haben.

Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

 

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte

und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können an sämtlichen Versammlung und

Sitzungen teilnehmen.

 

§ 5

 

Aufnahme von Mitgliedern

 

1. Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins

an, sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Beschluss des Vorstandes. Dieser Beschluss ist

dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln, das gleiche gilt für Ablehnung der

Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet werden muss.

 

§ 6

 

Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

1. Durch Tod

2 . Durch Austritt

Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Er kann

bis 4 Wochen vor Quartalsende eines jeden Quartals erfolgen

 

3. Durch Ausschluss.

Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied

a. gegen die Regeln der Satzung grob verstoßen hat.

b. das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat.

c. gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen hat.

d. trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder

sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vorher

rechtliches Gehör gewährt werden. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der

nächsten Mitgliederversammlung möglich.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein

Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen

besteht nicht. Vereinspapiere sind zurückzugeben.

6. Vereinsbekleidung ist auf verlangen zurückzugeben. Die Verwendung von

Vereinslogos, Vordrucken und sonstige auf den Verein zu beziehenden Einrichtungen

und Gegenstände wird untersagt.

 

§ 7

 

Sonstige Maßnahmen gegen Mitglieder

 

Statt des Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein

Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf

 

a. Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflage (z.B. Ersatzleistung.).

b. zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten.

c. mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.

 

Gegen diese Entscheidung ist Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.

 

§ 8

 

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Die Mitglieder haben das Recht an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins

teilzunehmen, sowie die gegebenen Trainingsmöglichkeiten zu nutzen.

 

Die Mitglieder sind verpflichtet:

 

a. Das Radfahren im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten

Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften, auch

bei anderen Mitgliedern, zu achten.

b. Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern.

c. Die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten und sonstige beschlossene

Verpflichtungen (z.B. Arbeitsdienst) zu erfüllen.

d. Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige festgelegte

Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.

e. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der

Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

 

§ 9

 

Organe des Vereins

1.Der Vorst and

2. Die Mitgliederversammlung

 

§ 10

 

Der Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, einem Schriftführer, und einem

Kassenwart.

2. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat

 

 

Einzelvertretungsbefugnis, die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf

den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.

3. Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach

der Satzung oder zwingend gesetzliche Bestimmungen dies anderen Organen

vorbehalten ist.

4. Der 1. Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder.

Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von

Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.

5. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die

Dauer von 1 Jahr gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl im Amt.

6. Die Sitzung des Vorstandes werden durch den 1., bei Verhinderung durch den

Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn mindestens 3

Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden, anwesend sind.

 

§ 11

 

Mitgliederversammlung

 

1. In jedem Kalenderjahr muss in den ersten 3 Monaten eine Mitgliederversammlung

stattfinden. Sie wird einberufen vom 1. Vorsitzenden mit einer Frist von einem Monat.

Die Einladung muss, die Tagesordnung enthalten, sie erfolgt entweder im Eppinger

Stadtanzeiger oder durch schriftliche Einladung an die letzte, von den Mitgliedern

angegebene Adresse.

2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört:

 

a: Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie des Berichtes der

Kassenprüfer.

b: Entlastung des Vorstandes / Kassenwarts

c: Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer.

d: Genehmigung des Hausaltsvorschlages, Festlegung der Beiträge und sonstige

Verpflichtungen der Mitglieder.

e: Satzungsänderung.

f: Entscheidung über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder und über Berufung

gegen Entscheidungen des Vorstandes bei Ausschlüssen oder sonstigen

Maßnahmen gegen Mitglieder.

3. Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens    2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorstand eingegangen sind.

Dies gilt nicht für Anträge mit Satzungsändernden Charakter.

4. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten auch dann

einberufen, wenn 1/5 aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich

unter Angabe von Gründen beantragt.

5. Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle

Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben müssen. Sie werden von

Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 12

 

Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils 2 Jahren jeweils 2

Kassenprüfer. Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Ihre Aufgabe ist es,

sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu

überzeugen, nach Abschluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung dem

Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung und in der Mitgliederversammlung

vorzulegen.

 

§ 13

 

Auflösung des Vereins

 

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen

Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der

erschienen Mitglieder erforderlich.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen

zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung

des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 14

 

Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung

des Vereins erforderliche formelle Änderung und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

 

 

 

 


Vereinssatzung des RSC-Horbuckel Biker Eppingen e.V.
Satzung.pdf
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